Gemeinde-Ordnung für das Dorf Gruna.
| Original (1799) | Erklärung |
|---|---|
| 1. Wenn ein Sohn oder eine Tochter von Gemeindenachbars ihres Vaters Guth oder Hauß an nimmt, und Nachbar wird, so sind sie schuldig der Gemeinde eine halbe Tonne Bier zu geben. Kauft aber aus hiesiger Gemeinde allh. ein Guth oder Hauß, so ist er verbunden, der Gemeinde eine ganze Tonne Nachbar Bier zu geben. | Wer das elterliche Haus oder Gut übernimmt, zahlt ein halbes Fass Bier. Wer innerhalb des Dorfes kauft, muss ein ganzes Fass geben. → Das Bier fungiert als Eintrittsgebühr in die Nachbarschaft. |
| 2. Wenn einer aus einem andern Dorfe bey uns in ein Guth, oder Hauß, heyrathet, muß er der Gemeinde ebenfalß eine gantze Tonne Nachbar Bier zu geben. | Zieht jemand durch Heirat von außerhalb ins Dorf, muss er ein Fass Bier geben. → Das Nachbarbier dient als Integrationsritual für Zugezogene. |
| 3. Wenn ein Fremder das kein Gemeinde Nachbar ist allh. ein Guth oder Hauß kaufet, solcher ist schuldig und verbunden, der Gemeinde ein Virtel Nachbar Bier zu geben. Zu solchem Bier gehet der Mann mit seiner Frau, welche ein Kind auf den Armen mitbringen darf. | Ein Fremder, der ein Haus kauft, gibt ein Viertelfass Bier. Er darf mit Frau und Kind teilnehmen. → Geringere Abgabe, aber ebenfalls Aufnahme in die Gemeinschaft. |
| Und wenn einer ein Hauß oder Guth pachtet, es sey einer aus der Gemeinde oder Fremder der ist schuldig der Gemeinde eine halbe Tonne Nachbar Bier zu geben. | Auch Pächter – egal ob aus dem Ort oder von außerhalb – müssen ein halbes Fass Bier zahlen. |
| 4. Wer bey Trinkung der Gemeinde Biere in ein Zank anstähet, der muß ohne allen Widerspruch das Gefäß so getrunken worden zur Strafe wieder füllen laßen. Ferner ist derjenige so sich vollsäuft, daß er sich übergeben muß, schuldig und verbunden ebenfalß das Gefäß so da getrunken worden, ohne Widerspruch füllen zu lassen. Auch darf niemand in seinem Trinkgeschirr von dem Bier etwas mit nach Hause nehmen, und hat jeder seinen Krug beym Heimgehen dem Richter, oder einer anderen Gerichts Persohn vorzuzeigen, und wer solches unterläßt, muß zur Strafe, was aus getrunken Gefäß wieder füllen lassen. | Ordnung beim Fest: Wer Streit anfängt oder sich übergibt, muss das Fass ersetzen. Mitnehmen von Bier ist verboten – die Krüge werden kontrolliert. → Disziplin und Fairness beim gemeinsamen Trinken. |
| 5. Wenn einer, es mag Mann oder Frau seyn, krank sein sollte, oder ist verreiset, und hat vorher nichts davon gewußt, die müßen ihren Antheil was es beträget nach Hause bekommen. | Wer krank oder verreist ist, bekommt seinen Anteil am Bier nach Hause gebracht. → Gemeinschaftssinn und Fairness gegenüber Abwesenden. |
| Damit sich aber niemand mit der Unwißenheit zu entschuldigen hat, so soll jedes mahl bey Trinkung der Gemeinde Biere, diese Ordnung der gantzen Gemeinde, von dem Richter oder einer Gerichts Persohn, deutlich vorgelesen werden. | Die Ordnung wird bei jedem Fest vorgelesen. → Alle sollen die Regeln kennen, Unwissenheit schützt nicht. |
| 6. Wenn in der Woche der Richter die Gemeinde zusammen kommen läßt, so muß dein jeder Nachbar in einer Stunde bey dem Richter in der Stube seyn, oder er ist verbunden einen Silbergroschen Buße zu erlegen. Geschieht es aber des Sonntags, so muß er zwey Silbergroschen geben. | Wer nicht pünktlich zur Gemeindestube kommt, zahlt eine Geldstrafe: werktags 1 Silbergroschen, sonntags 2. → Pflicht zur Teilnahme. |
| 7. Wenn ein Nachbar zur Gemeinde kömmet und die Reihe Zeichen sind schon wieder in des Richters Stube, solchen hat ebenfalß einen Silbergroschen Gemeinde Buße zu erlegen. | Wer zu spät kommt, nachdem die Reihenfolgezeichen bereits abgegeben sind, zahlt ebenfalls 1 Silbergroschen Strafe. |
| Wer aber das Reihe Zeichen gar liegen läßt, und nicht ordentlich zu seinen Nachbarn bringet, solcher hat von seiner Persohn 5 Silbergroschen zu erlegen, und wenn es viele gar nicht erfahren solten, muß er auch vor jeden, die durch seine Schuld außen geblieben sind zwey Silbergroschen zur Strafe erlegen. | Wer die Umlaufer-Zeichen nicht weitergibt, muss 5 Silbergroschen zahlen. Wenn dadurch andere Nachbarn nichts erfahren, zahlt er zusätzlich für jeden 2 Silbergroschen. → Sicherstellung, dass alle informiert werden. |
| 8. Wenn ein Nachbar verreiset ist, oder auch andere nothwendige Verrichtungen hat, der muß solches seinem nächsten Nachbar auftragen, damit er solches sogleich dem Richter meldet, und solches vor ihm mit aus richtet, und er solches unterläßt der hat zwey Silbergroschen Gemeinde Strafe zu erlegen. | Wer verreist oder verhindert ist, muss dies dem Nachbarn melden, der es dem Richter mitteilt. Unterlassung wird mit 2 Silbergroschen bestraft. |
Zusammenfassung
Mit der Gemeindeordnung von Gruna aus dem Jahr 1799 liegt ein besonders klares und umfangreiches Zeugnis zur Tradition des Nachbarbiers vor. Anders als bloße Überlieferungen zeigt dieses Dokument, dass das Nachbarbier fest in der Dorfordnung verankert war. Es regelte detailliert, wer beim Eintritt in die Dorfgemeinschaft wie viel Bier zu geben hatte – ob Erbe, Käufer, Pächter oder Zugezogener. Auch das Verhalten beim gemeinsamen Trinken, Strafen für Streit oder Trunkenheit sowie die Pflicht zur Teilnahme an Versammlungen wurden genau vorgeschrieben.
Damit wird deutlich: Das Nachbarbier war nicht nur ein geselliges Fest, sondern ein rechtsverbindliches Gemeinschaftsritual. Es diente der Integration neuer Mitglieder, der Festigung des Zusammenhalts und der Durchsetzung von Ordnung und Disziplin im Dorf. Die Ordnung von 1799 verweist zudem auf „unsere seeligen Vorfahren“, was zeigt, dass diese Sitte noch älter war und vermutlich schon im frühen 18. Jahrhundert bestand.
Das Nachbarbier ist somit ein faszinierendes Beispiel dafür, wie Bier in ländlichen Gemeinschaften nicht nur Genussmittel, sondern auch soziales Bindemittel und Teil der dörflichen Selbstverwaltung war.
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